{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_MPUD-2000-2_2000-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2215", "Checksum": "29ef80dff352185ffa7f1714ce5e9dec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MPUD 2000 2", "2000 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.08.2000 MPUD 2000 2 (2000 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Artikel 39 Absatz 1 BVO. Wird einer ausländischen Person der Familiennachzug zum Ehegatten bewilligt und fällt die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts vor Ablauf von 5 Jahren Anwesenheit in der Schweiz dahin, kann ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden, es sei denn, sie habe sich in der Schweiz ausserordentlich und dauernd integriert. Eine solche Integration liegt allerdings nur vor, wenn besondere Gründe und Beziehungen zur Schweiz gegeben sind. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "e9281da03c45313b779ac861d7b4662c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.08.2000 MPUD 2000 2 (2000 III Nr. 2)\nRegeste:\nFamiliennachzug. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Artikel 39 Absatz 1 BVO. Wird einer ausländischen Person der Familiennachzug zum Ehegatten bewilligt und fällt die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts vor Ablauf von 5 Jahren Anwesenheit in der Schweiz dahin, kann ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden, es sei denn, sie habe sich in der Schweiz ausserordentlich und dauernd integriert. Eine solche Integration liegt allerdings nur vor, wenn besondere Gründe und Beziehungen zur Schweiz gegeben sind. | Ausländerrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |\n| Entscheiddatum: | 29.08.2000 |\n| Fallnummer: | MPUD 2000 2 |\n| LGVE: | 2000 III Nr. 2 |\n| Leitsatz: | Familiennachzug. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Artikel 39 Absatz 1 BVO. Wird einer ausländischen Person der Familiennachzug zum Ehegatten bewilligt und fällt die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts vor Ablauf von 5 Jahren Anwesenheit in der Schweiz dahin, kann ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden, es sei denn, sie habe sich in der Schweiz ausserordentlich und dauernd integriert. Eine solche Integration liegt allerdings nur vor, wenn besondere Gründe und Beziehungen zur Schweiz gegeben sind. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}