Nur so kann die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, die in Kauf genommen wird, sobald jemand über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, minimiert werden. 6.6 Bei dieser Ausgangslage greift der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Lebenshaltungskosten seien in Marokko kleiner als in der Schweiz. Im Übrigen wirken sich die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten auch bei den Kinderzulagen nicht aus. Diese betragen gleich viel, ob sich die Kinder in der Schweiz oder im Ausland aufhalten.