Die Berechnung erfolgt analog der Praxis für den Familiennachzug bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist zu beachten, dass der Familiennachzug bei Niedergelassenen grundsätzlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit möglich ist. Im Unterschied zum Familiennachzug von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen sind daher alle Kinder bis zum Erreichen des 18. Altersjahres zu berücksichtigen. Weiter ist, wenn der oder die Betroffene nicht über eine angemessene, ausreichend grosse Wohnung verfügt, ein Mietzins in die Berechnung aufzunehmen, für den auf dem Wohnungsmarkt eine entsprechende, billige Wohnung gefunden werden kann.