Wer eine Niederlassungsbewilligung besitzt, holt denn auch regelmässig seine Familie zu sich. Es ist deshalb angezeigt, die finanziellen Verhältnisse Gesuchstellender zur Abschätzung des Fürsorgerisikos vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung generell so zu prüfen, wie wenn ihre ganze Familie in der Schweiz lebte. Eine Niederlassungsbewilligung ist demnach nur noch zu erteilen, wenn die gesuchstellenden Personen über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familien verfügen. Dabei ist auf die SKOS-Richtlinien abzustellen. Die Berechnung erfolgt analog der Praxis für den Familiennachzug bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung.