Wer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt, beabsichtigt in der Regel, die Schweiz zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen (vgl. dazu beispielsweise Art. 9 Abs. 3c ANAG, wonach die Niederlassungsbewilligung dahinfällt, wenn sich der oder die Betroffene abmeldet oder während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält). Es ist nahe liegend, dass niedergelassene Personen mit ihren Ehegatten und den noch nicht erwachsenen Kindern möglichst zusammenleben wollen. Wer eine Niederlassungsbewilligung besitzt, holt denn auch regelmässig seine Familie zu sich.