öffentliche Fürsorge beanspruchen werden und erst dann wieder zum Verlassen der Schweiz angehalten werden können, wenn sie der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Mass zur Last fallen (Art. 10 Abs. 1d ANAG). 6.5 Wer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt, beabsichtigt in der Regel, die Schweiz zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen (vgl. dazu beispielsweise Art. 9 Abs. 3c ANAG, wonach die Niederlassungsbewilligung dahinfällt, wenn sich der oder die Betroffene abmeldet oder während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält).