Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 122 II 8 E. 3c). Nach der Rechtsprechung muss eine Person mit Niederlassungsbewilligung daher grundsätzlich lediglich über das betreibungsrechtliche Existenzminimum verfügen, damit der Familiennachzug bewilligt wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Januar 2000 im Fall V 99.54, E. 3b), wobei nach dem Gesagten wahrscheinliche künftige Zusatzeinkommen der Familie mitzuberücksichtigen sind.