Im Kanton Luzern wird daher bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel im Sinn von Artikel 39 Absatz 1c BVO vorhanden sind, auf die für die Sozialhilfe massgebenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abgestellt (LGVE 1999 III Nr. 1). Denn wer das erforderliche Einkommen nach den SKOS-Richtlinien nicht erreicht, kann grundsätzlich Sozialhilfe in Anspruch nehmen. 6.4 Im Unterschied dazu darf der Familiennachzug einer Person mit Niederlassungsbewilligung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur verweigert werden, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinn von Artikel 10 Absatz 1d ANAG gegeben ist.