u.a. über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie verfügen, damit der Familiennachzug bewilligt werden kann (Art. 39 Abs. 1c BVO). Diese Voraussetzung bezweckt, dass die um Familiennachzug ersuchende Person und ihre Familienangehörigen dem Sozialstaat voraussichtlich nicht zur Last fallen werden. Im Kanton Luzern wird daher bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel im Sinn von Artikel 39 Absatz 1c BVO vorhanden sind, auf die für die Sozialhilfe massgebenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abgestellt (LGVE 1999 III Nr. 1).