Wer dagegen eine Niederlassungsbewilligung besitzt, hat nach Artikel 17 Absatz 2 ANAG einen solchen Anspruch. Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Familiennachzugs sind also unterschiedlich, je nachdem ob die betroffene Person über eine Niederlassungs- oder bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6.3 Bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung richtet sich der Familiennachzug nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986. Danach muss die aufenthaltsberechtigte Person u.a. über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie verfügen, damit der Familiennachzug bewilligt werden kann (Art.