Die Ehefrau und die zwei Kinder des Beschwerdeführers leben in Marokko. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juni 1999 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine zwei Kinder. Die Vorinstanz lehnte dieses Gesuch am 27. August 1999 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und seine Familie, weshalb ein konkretes Fürsorgerisiko bestehe. 6.2 Eine Person, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Familiennachzug. Wer dagegen eine Niederlassungsbewilligung besitzt, hat nach Artikel 17 Absatz 2 ANAG einen solchen Anspruch.