6. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung einzig mit der Begründung verweigert, dass ein konkretes Fürsorgerisiko bestehe, weil er nicht über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und seine Familie verfüge, die er nachzuziehen beabsichtige. Die übrigen Voraussetzungen, wie die Aufenthaltsdauer, das bisherige Verhalten, eine gefestigte Arbeitsstelle usw., scheinen der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht entgegenzustehen. 6.1 Die Ehefrau und die zwei Kinder des Beschwerdeführers leben in Marokko.