Insbesondere müssen die gesuchstellenden Personen in geordneten finanziellen Verhältnissen leben, sie dürfen kein Fürsorgerisiko darstellen. Es wäre fragwürdig, Ausländern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, gegen welche - wenn auch nur potenziell - die Voraussetzungen für die Anordnung von Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegeben wären (Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, in: ZBl 87/1986 S. 518f.). 6.