Das ANAG enthält diesbezüglich keine entsprechende Vorschrift. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 1. März 1949 ist vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen. Angesichts der Tragweite, welche einer Niederlassungsbewilligung zukommt, ist eine strenge Prüfung unerlässlich. Insbesondere müssen die gesuchstellenden Personen in geordneten finanziellen Verhältnissen leben, sie dürfen kein Fürsorgerisiko darstellen.