Ermessen bleibt an allgemeine Grundsätze gebunden, wie Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, Gebot von Treu und Glauben oder der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 67 B.I). 5. Die Niederlassungsbewilligung wird praxisgemäss in der Regel frühestens nach zehnjährigem ununterbrochenem Aufenthalt erteilt. Das ANAG enthält diesbezüglich keine entsprechende Vorschrift.