Entscheiden nach Ermessen heisst nicht Entscheiden nach Belieben. Die Behörde ist an die aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sich ergebenden Kriterien gebunden. Eine pflichtgemässe Ermessensbetätigung verlangt, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig abgewogen werden. Ermessen bleibt an allgemeine Grundsätze gebunden, wie Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, Gebot von Treu und Glauben oder der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 67 B.I).