Ausländerinnen und Ausländer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, soweit sie sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können, die ihnen einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 120 Ib 18). Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Bestimmung des schweizerischen Rechts berufen, wonach ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zustünde. Die Behörde hat somit nach freiem Ermessen über die Bewilligung zu befinden. Entscheiden nach Ermessen heisst nicht Entscheiden nach Belieben.