Die Vorinstanz beantragte am 15. Mai 2000 die Abweisung der Beschwerde. 4. Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Ausländerinnen und Ausländer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, soweit sie sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können, die ihnen einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 120 Ib 18).