Da er seine Familie in die Schweiz nachziehen wolle, aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, bestehe ein konkretes Fürsorgerisiko. 2. Der Beschwerdeführer reichte dagegen am 28. Februar 2000 beim Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement fristgerecht Verwaltungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Dabei machte er geltend, er werde darauf verzichten, seine Familie nachzuziehen, solange er nicht über bessere finanzielle Verhältnisse verfüge. Er verspreche sich aber auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen mit der Niederlassungsbewilligung. 3. Die Vorinstanz beantragte am 15. Mai 2000 die Abweisung der Beschwerde.