| | Entscheid: | 1. Die Fremdenpolizei wies am 14. Februar 2000 das Gesuch des marokkanischen Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1999, mit dem er um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, ab. Zur Begründung führte sie an, sie habe am 27. August 1999 sein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau und seine zwei Kinder abgelehnt, weil er nicht über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und seine Familie verfüge. Da er seine Familie in die Schweiz nachziehen wolle, aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, bestehe ein konkretes Fürsorgerisiko.