Vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person kein Fürsorgerisiko darstellt. Die erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der gesuchstellenden Person und ihrer Familie sind dabei in analoger Anwendung von Artikel 39 Absatz 1c BVO nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu ermitteln. Da die Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Nachzug der Familie einräumt, ist es für die Prüfung unerheblich, ob sich die Familienangehörigen in der Schweiz oder im Ausland befinden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.