{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_MPUD-2000-1_2000-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2214", "Checksum": "17bdf9cd7714088438ad7c8f6f7414aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MPUD 2000 1", "2000 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.08.2000 MPUD 2000 1 (2000 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko. Artikel 11 Absatz 1 ANAV. 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Vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person kein Fürsorgerisiko darstellt. Die erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der gesuchstellenden Person und ihrer Familie sind dabei in analoger Anwendung von Artikel 39 Absatz 1c BVO nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu ermitteln. Da die Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Nachzug der Familie einräumt, ist es für die Prüfung unerheblich, ob sich die Familienangehörigen in der Schweiz oder im Ausland befinden. | Ausländerrecht\n\n aufenthaltsberechtigte Person u.a. über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie verfügen, damit der Familiennachzug bewilligt werden kann (Art. 39 Abs. 1c BVO). Diese Voraussetzung bezweckt, dass die um Familiennachzug ersuchende Person und ihre Familienangehörigen dem Sozialstaat voraussichtlich nicht zur Last fallen werden. Im Kanton Luzern wird daher bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel im Sinn von Artikel 39 Absatz 1c BVO vorhanden sind, auf die für die Sozialhilfe massgebenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abgestellt (LGVE 1999 III Nr. 1). Denn wer das erforderliche Einkommen nach den SKOS-Richtlinien nicht erreicht, kann grundsätzlich Sozialhilfe in Anspruch nehmen. 6.4 Im Unterschied dazu darf der Familiennachzug einer Person mit Niederlassungsbewilligung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur verweigert werden, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinn von Artikel 10 Absatz 1d ANAG gegeben ist. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 122 II 8 E. 3c). Nach der Rechtsprechung muss eine Person mit Niederlassungsbewilligung daher grundsätzlich lediglich über das betreibungsrechtliche Existenzminimum verfügen, damit der Familiennachzug bewilligt wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Januar 2000 im Fall V 99.54, E. 3b), wobei nach dem Gesagten wahrscheinliche künftige Zusatzeinkommen der Familie mitzuberücksichtigen sind. Da das betreibungsrechtliche Existenzminimum erheblich unter dem fürsorgerischen Minimalbedarf nach den SKOS-Richtlinien liegt, wird damit bewusst in Kauf genommen, dass Familien, deren Einkommen unter dem fürsorgerischen Minimalbedarf liegt, voraussichtlich ab Einreise in die Schweiz die öffentliche Fürsorge beanspruchen werden und erst dann wieder zum Verlassen der Schweiz angehalten werden können, wenn sie der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Mass zur Last fallen (Art. 10 Abs. 1d ANAG). 6.5 Wer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt, beabsichtigt in der Regel, die Schweiz zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen (vgl. dazu beispielsweise Art. 9 Abs. 3c ANAG, wonach die Niederlassungsbewilligung dahinfällt, wenn sich der oder die Betroffene abmeldet oder während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält). Es ist nahe liegend, dass niedergelassene Personen mit ihren Ehegatten und den noch nicht erwachsenen Kindern möglichst zusammenleben wollen. Wer eine Niederlassungsbewilligung besitzt, holt denn auch regelmässig seine Familie zu sich. Es ist deshalb angezeigt, die finanziellen Verhältnisse Gesuchstellender zur Abschätzung des Fürsorgerisikos vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung generell so zu prüfen, wie wenn ihre ganze Familie in der Schweiz lebte. Eine Niederlassungsbewilligung ist demnach nur noch zu erteilen, wenn die gesuchstellenden Personen über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familien verfügen. Dabei ist auf die SKOS-Richtlinien abzustellen. Die Berechnung erfolgt analog der Praxis für den Familiennachzug bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist zu beachten, dass der Familiennachzug bei Niedergelassenen grundsätzlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit möglich ist. Im Unterschied zum Familiennachzug von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen sind daher alle Kinder bis zum Erreichen des 18. Altersjahres zu berücksichtigen. Weiter ist, wenn der oder die Betroffene nicht über eine angemessene, ausreichend grosse Wohnung verfügt, ein Mietzins in die Berechnung aufzunehmen, für den auf dem Wohnungsmarkt eine entsprechende, billige Wohnung gefunden werden kann. Verfügt die betroffene Person nicht über genügend finanzielle Mittel nach den SKOS-Richtlinien, besteht ein Fürsorgerisiko und die Niederlassungsbewilligung ist zu verweigern. Nur so kann die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, die in Kauf genommen wird, sobald jemand über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, minimiert werden. 6.6 Bei dieser Ausgangslage greift der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Lebenshaltungskosten seien in Marokko kleiner als in der Schweiz. Im Übrigen wirken sich die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten auch bei den Kinderzulagen nicht aus. Diese betragen gleich viel, ob sich die Kinder in der Schweiz oder im Ausland aufhalten. Die Zusicherung des Beschwerdeführers, er werde seine Familie erst nachziehen, wenn er über bessere finanzielle Verhältnisse verfüge, ist nicht bindend und kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden. |"}