{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_MPUD-2000-1_2000-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2214", "Checksum": "17bdf9cd7714088438ad7c8f6f7414aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MPUD 2000 1", "2000 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.08.2000 MPUD 2000 1 (2000 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko. Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person kein Fürsorgerisiko darstellt. Die erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der gesuchstellenden Person und ihrer Familie sind dabei in analoger Anwendung von Artikel 39 Absatz 1c BVO nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu ermitteln. Da die Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Nachzug der Familie einräumt, ist es für die Prüfung unerheblich, ob sich die Familienangehörigen in der Schweiz oder im Ausland befinden. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "924c91fbcd9802ab46e4e419ad32ad29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.08.2000 MPUD 2000 1 (2000 III Nr. 1)\nRegeste:\nErteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko. Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person kein Fürsorgerisiko darstellt. Die erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der gesuchstellenden Person und ihrer Familie sind dabei in analoger Anwendung von Artikel 39 Absatz 1c BVO nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu ermitteln. Da die Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Nachzug der Familie einräumt, ist es für die Prüfung unerheblich, ob sich die Familienangehörigen in der Schweiz oder im Ausland befinden. | Ausländerrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. Die Fremdenpolizei wies am 14. Februar 2000 das Gesuch des marokkanischen Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1999, mit dem er um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht hatte, ab. Zur Begründung führte sie an, sie habe am 27. August 1999 sein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau und seine zwei Kinder abgelehnt, weil er nicht über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und seine Familie verfüge. Da er seine Familie in die Schweiz nachziehen wolle, aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, bestehe ein konkretes Fürsorgerisiko. 2. Der Beschwerdeführer reichte dagegen am 28. Februar 2000 beim Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement fristgerecht Verwaltungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Dabei machte er geltend, er werde darauf verzichten, seine Familie nachzuziehen, solange er nicht über bessere finanzielle Verhältnisse verfüge. Er verspreche sich aber auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen mit der Niederlassungsbewilligung. 3. Die Vorinstanz beantragte am 15. Mai 2000 die Abweisung der Beschwerde. 4. Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Ausländerinnen und Ausländer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, soweit sie sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können, die ihnen einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 120 Ib 18). Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Bestimmung des schweizerischen Rechts berufen, wonach ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zustünde. Die Behörde hat somit nach freiem Ermessen über die Bewilligung zu befinden. Entscheiden nach Ermessen heisst nicht Entscheiden nach Belieben. Die Behörde ist an die aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sich ergebenden Kriterien gebunden. Eine pflichtgemässe Ermessensbetätigung verlangt, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig abgewogen werden. Ermessen bleibt an allgemeine Grundsätze gebunden, wie Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, Gebot von Treu und Glauben oder der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 67 B.I). 5. Die Niederlassungsbewilligung wird praxisgemäss in der Regel frühestens nach zehnjährigem ununterbrochenem Aufenthalt erteilt. Das ANAG enthält diesbezüglich keine entsprechende Vorschrift. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 1. März 1949 ist vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen. Angesichts der Tragweite, welche einer Niederlassungsbewilligung zukommt, ist eine strenge Prüfung unerlässlich. Insbesondere müssen die gesuchstellenden Personen in geordneten finanziellen Verhältnissen leben, sie dürfen kein Fürsorgerisiko darstellen. Es wäre fragwürdig, Ausländern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, gegen welche - wenn auch nur potenziell - die Voraussetzungen für die Anordnung von Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegeben wären (Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, in: ZBl 87/1986 S. 518f.). 6. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung einzig mit der Begründung verweigert, dass ein konkretes Fürsorgerisiko bestehe, weil er nicht über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und seine Familie verfüge, die er nachzuziehen beabsichtige. Die übrigen Voraussetzungen, wie die Aufenthaltsdauer, das bisherige Verhalten, eine gefestigte Arbeitsstelle usw., scheinen der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht entgegenzustehen. 6.1 Die Ehefrau und die zwei Kinder des Beschwerdeführers leben in Marokko. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juni 1999 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine zwei Kinder. Die Vorinstanz lehnte dieses Gesuch am 27. August 1999 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und seine Familie, weshalb ein konkretes Fürsorgerisiko bestehe. 6.2 Eine Person, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Familiennachzug. Wer dagegen eine Niederlassungsbewilligung besitzt, hat nach Artikel 17 Absatz 2 ANAG einen solchen Anspruch. Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Familiennachzugs sind also unterschiedlich, je nachdem ob die betroffene Person über eine Niederlassungs- oder bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. 6.3 Bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung richtet sich der Familiennachzug nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986. Danach muss die"}