{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_MPUD-2000-1_2000-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2214", "Checksum": "17bdf9cd7714088438ad7c8f6f7414aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MPUD 2000 1", "2000 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.08.2000 MPUD 2000 1 (2000 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko. Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person kein Fürsorgerisiko darstellt. Die erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der gesuchstellenden Person und ihrer Familie sind dabei in analoger Anwendung von Artikel 39 Absatz 1c BVO nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu ermitteln. Da die Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Nachzug der Familie einräumt, ist es für die Prüfung unerheblich, ob sich die Familienangehörigen in der Schweiz oder im Ausland befinden. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "924c91fbcd9802ab46e4e419ad32ad29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 29.08.2000 MPUD 2000 1 (2000 III Nr. 1)\nRegeste:\nErteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko. Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person kein Fürsorgerisiko darstellt. Die erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der gesuchstellenden Person und ihrer Familie sind dabei in analoger Anwendung von Artikel 39 Absatz 1c BVO nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu ermitteln. Da die Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Nachzug der Familie einräumt, ist es für die Prüfung unerheblich, ob sich die Familienangehörigen in der Schweiz oder im Ausland befinden. | Ausländerrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |\n| Entscheiddatum: | 29.08.2000 |\n| Fallnummer: | MPUD 2000 1 |\n| LGVE: | 2000 III Nr. 1 |\n| Leitsatz: | Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko. Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person kein Fürsorgerisiko darstellt. Die erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der gesuchstellenden Person und ihrer Familie sind dabei in analoger Anwendung von Artikel 39 Absatz 1c BVO nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu ermitteln. Da die Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Nachzug der Familie einräumt, ist es für die Prüfung unerheblich, ob sich die Familienangehörigen in der Schweiz oder im Ausland befinden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}