Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stelle im Dezember 1998 angetreten und im Juli 1999 eine Lohnerhöhung erhalten. Demnach sind für die Berechnung des künftigen durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens die von Dezember 1998 bis September 1999 gearbeiteten Stunden zu berechnen, durch die Anzahl gearbeiteter Monate zu teilen und mit dem neu festgelegten Stundenansatz zu multiplizieren. |