Diese Pauschale wird bei einer Teilzeitbeschäftigung proportional herabgesetzt (SKOS-Richtlinien 10/97 C.3). 3. Bei der Feststellung des voraussichtlichen künftigen Einkommens von Erwerbstätigen, die im Stundenlohn arbeiten, wird in der Regel auf das Einkommen der letzten 12 Monate abgestellt. Lohnerhöhungen während dieser Zeit sind zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stelle im Dezember 1998 angetreten und im Juli 1999 eine Lohnerhöhung erhalten.