Aus diesem Grund wird die Prämienverbilligung grundsätzlich nicht berücksichtigt. 2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es seien die effektiven Krankenkassenprämien und nicht die generellen Ansätze der SKOS-Richtlinien für die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel einzusetzen. Auch der Pauschalbetrag von 250 Franken für Erwerbsunkosten sei zu reduzieren, da die Kosten nicht in dieser Höhe anfielen. Die Anwendung der SKOS-Richtlinien ermöglicht, mit relativ einfachen Mitteln die ausschlaggebende finanzielle Beurteilung einer Familie vorzunehmen und stellt eine rechtsgleiche Behandlung sicher.