Damit wird das grundsätzliche Erfordernis umgangen, wonach die um Familiennachzug ersuchende Person allein über das gefestigte erforderliche Einkommen verfügen muss, was im Resultat zu Rechtsungleichheiten führt. Dass der Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin als sehr freundlicher und loyaler Mitarbeiter eingestuft wird, mag ein Indiz dafür sein, dass er dem Nebenerwerb über die erforderliche Zeitdauer nachgehen wird, rechtfertigt es aber nicht, den am 6. April 1999 bewilligten Nebenerwerb zu berücksichtigen, bevor er ein Jahr gedauert hat. |