Nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung für die Besteuerung ausländischer erwerbstätiger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 1. Januar 1999 gehören Trinkgelder zum steuerbaren Bruttoeinkommen. Dies ist insbesondere bei Angestellten im Hotel- und Gast- sowie im Coiffeur- und Taxigewerbe zu beachten (Ziff. 4.14 dieser Weisungen). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen geht hervor, dass für Trinkgelder keine Quellensteuer entrichtet wurde.