Der Beschwerdeführer behauptet, als Portier Trinkgeldeinnahmen von mindestens Fr. 300.- im Monat zu erzielen. Diese Aussage wird von seiner Arbeitgeberin schriftlich bestätigt. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass Trinkgeldeinnahmen erzielt werden. Sie macht jedoch geltend, diese könnten nicht ausgewiesen werden und unterlägen grossen Schwankungen. Unversteuerte Einkommen könnten nicht berücksichtigt werden. Nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung für die Besteuerung ausländischer erwerbstätiger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 1. Januar 1999 gehören Trinkgelder zum steuerbaren Bruttoeinkommen.