Die Umstellung von den SKöF- auf die SKOS-Richtlinien erfolgte im Fremdenpolizeibereich, weil seit der Änderung des Sozialhilfegesetzes vom 23. März 1998, die am 1. Juli 1998 in Kraft trat, für die Sozialhilfe neu die SKOS-Richtlinien wegleitend sind. Da einer Sozialhilfebedürftigkeit vorgebeugt werden soll, ist die Anwendung identischer Berechnungsgrundlagen wie im Sozialhilfebereich vorausgesetzt. Die Umstellung von den SKöF- auf die SKOS-Richtlinien durch die Vorinstanz war daher angezeigt und rechtmässig. 2.4 Das erforderliche Mindesteinkommen des Beschwerdeführers für den Unterhalt für sich, seine Ehefrau und seine drei Kinder berechnet sich nach den SKOS-Richtlinien wie folgt: