Lehre und Rechtsprechung verlangen von einer Praxisänderung, dass sie sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt (BGE 108 Ia 125, 100 Ib 71). Ferner muss eine Praxisänderung immer grundsätzlich erfolgen (BGE 103 Ib 201 f.). Die Umstellung von den SKöF- auf die SKOS-Richtlinien erfolgte im Fremdenpolizeibereich, weil seit der Änderung des Sozialhilfegesetzes vom 23. März 1998, die am 1. Juli 1998 in Kraft trat, für die Sozialhilfe neu die SKOS-Richtlinien wegleitend sind.