Sie ermöglicht vielmehr, eine massgebliche finanzielle Beurteilung der Betroffenen vorzunehmen und stellt eine rechtsgleiche Behandlung sicher. 2.3 Durch die Praxisänderung vom 1. September 1998 ergaben sich bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten höhere Zahlen als vor diesem Datum. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV). Lehre und Rechtsprechung verlangen von einer Praxisänderung, dass sie sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt (BGE 108 Ia 125, 100 Ib 71).