Es ist daher sinnvoll und zweckmässig, bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel im Sinn von Artikel 39 Absatz 1 BVO vorhanden sind, auf die für die Sozialhilfe jetzt massgebenden SKOS-Richtlinien abzustellen. Es kann im Übrigen festgehalten werden, dass die Behörde das erforderliche Einkommen auch ohne weiteres über diesen Werten festlegen könnte, da sie nach freiem Ermessen entscheidet. Die Anwendung der SKOS-Richtlinien verletzt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine gesetzlichen Vorschriften. Sie ermöglicht vielmehr, eine massgebliche finanzielle Beurteilung der Betroffenen vorzunehmen und stellt eine rechtsgleiche Behandlung sicher.