Artikel 39 Absatz 1 BVO verlangt, dass die ausländische Person über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie verfügt. Diese Voraussetzung bezweckt, dass die um Familiennachzug ersuchende Person und ihre Familienangehörigen dem Sozialstaat nicht zur Last fallen. Wer das erforderliche Einkommen nach den SKOS-Richtlinien nicht erreicht, kann grundsätzlich Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Es ist daher sinnvoll und zweckmässig, bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel im Sinn von Artikel 39 Absatz 1 BVO vorhanden sind, auf die für die Sozialhilfe jetzt massgebenden SKOS-Richtlinien abzustellen.