Die luzernischen Behörden halten sich bei der Beurteilung der Frage, ob genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, seit 1. September 1998 an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Zuvor wurden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF) angewendet. In der Vernehmlassung spricht die Vorinstanz irrtümlicherweise von einer Praxisänderung per 1. August 1998. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es dürfe nicht auf die SKOS-Richtlinien abgestellt werden. Artikel 39 Absatz 1 BVO verlangt, dass die ausländische Person über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie verfügt.