und d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist. 2. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe nicht genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und seine Familie. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, die Vorinstanz habe sowohl seine Lebenshaltungskosten als auch sein massgebendes Nettoeinkommen falsch berechnet. 2.1 Die luzernischen Behörden halten sich bei der Beurteilung der Frage, ob genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, seit 1. September 1998 an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).