| | Entscheid: | 1. Nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem Ausländer den Nachzug seiner Ehefrau und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen, wenn a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen; b. die Familie zusammenwohnen wird und eine angemessene Wohnung hat; c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat; und d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.