{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-06-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_MPUD-1999-1_1999-06-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2197", "Checksum": "669b7b0e065f8513cfdd37638411028c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MPUD 1999 1", "1999 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 01.06.1999 MPUD 1999 1 (1999 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug. Erforderliche finanzielle Mittel. Artikel 39 Absatz 1a und c BVO Die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie erfolgt nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Ein Nebenerwerb wird in der Regel erst als gefestigt angesehen und bei der Berechnung der verfügbaren finanziellen Mittel berücksichtigt, wenn er ein Jahr gedauert hat. Trinkgeldeinnahmen werden grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie ordnungsgemäss quellenversteuert werden. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:17", "Checksum": "69091d08079e996c3ee2db17a52e3a44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 01.06.1999 MPUD 1999 1 (1999 III Nr. 1)\nRegeste:\nFamiliennachzug. Erforderliche finanzielle Mittel. Artikel 39 Absatz 1a und c BVO Die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie erfolgt nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Ein Nebenerwerb wird in der Regel erst als gefestigt angesehen und bei der Berechnung der verfügbaren finanziellen Mittel berücksichtigt, wenn er ein Jahr gedauert hat. Trinkgeldeinnahmen werden grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie ordnungsgemäss quellenversteuert werden. | Ausländerrecht\n\n Quellensteuer abgerechnet werden. Eine Bestätigung der Arbeitgeberin, welche diese im Widerspruch zu ihren Angaben im Steuerverfahren abgibt, vermag das Gegenteil jedenfalls nicht zu beweisen. 2.7 Der Beschwerdeführer hat die Gelegenheit, neben seiner Haupttätigkeit im Hotel als Reinigungsangestellter für ein Bistro tätig zu sein. Eine Erwerbstätigkeit wird bei der Berechnung der finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 39 BVO nur berücksichtigt, wenn sie als gefestigt angesehen werden kann. Diese Praxis soll sicherstellen, dass die ausländische Person in Zukunft genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie hat. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn die finanziellen Mittel, die zum Zeitpunkt des Gesuchs ausgewiesen werden, auch in Zukunft vorhanden sind. Eine Haupterwerbstätigkeit wird praxisgemäss in der Regel dann als gefestigt angesehen, wenn sie mindestens ein Jahr gedauert hat. Es ist angezeigt, diese Praxis auch auf Nebenerwerbe anzuwenden. Es kommt hinzu, dass ein Nebenerwerb häufig nur vorübergehend und in der Absicht aufgenommen wird, das erforderliche Einkommen im Zeitpunkt des Gesuchs auszuweisen, den Nebenerwerb aber baldmöglichst wieder aufzugeben. Damit wird das grundsätzliche Erfordernis umgangen, wonach die um Familiennachzug ersuchende Person allein über das gefestigte erforderliche Einkommen verfügen muss, was im Resultat zu Rechtsungleichheiten führt. Dass der Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin als sehr freundlicher und loyaler Mitarbeiter eingestuft wird, mag ein Indiz dafür sein, dass er dem Nebenerwerb über die erforderliche Zeitdauer nachgehen wird, rechtfertigt es aber nicht, den am 6. April 1999 bewilligten Nebenerwerb zu berücksichtigen, bevor er ein Jahr gedauert hat. |"}