VRG nicht darauf eingetreten werden kann. 5. Nach § 195 Absatz 2 VRG braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten, wenn die Partei einen zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangten Vorschuss trotz Androhung der Folgen nicht innert eingeräumter Frist leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist. Wie im Schreiben vom 14. April 1997 angedroht, tritt das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement bei dieser Sachlage auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein. (Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 30. September 1997 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.) |