Diese Frist endete damit am 5. Mai 1997. Bis zu diesem Datum hat der Beschwerdeführer weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch ein begründetes und belegtes Gesuch um Kostenbefreiung eingereicht. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 1997 ist weder ausreichend begründet noch belegt, wie dies § 204 VRG vorsieht und wie es von der Instruktionsinstanz verlangt worden war. Es ist somit nicht formgerecht, weshalb nach § 107 Absatz 2e VRG in Verbindung mit § 107 Absatz 3 VRG nicht darauf eingetreten werden kann.