Die Instruktionsinstanz hat den Beschwerdeführer aufgefordert, bis 5. Mai 1997 einen Kostenvorschuss zu leisten oder ein begründetes und durch die Gemeindebehörde belegtes Gesuch um Kostenbefreiung einzureichen. Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 1997 ausdrücklich und ausschliesslich eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme verlangt. Eine Verlängerung zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Begründung des Gesuches um Kostenbefreiung dagegen hat er nicht beantragt. Diese Frist endete damit am 5. Mai 1997.