Dieses Begehren begründete er lediglich damit, dass er mittellos sei und keine Arbeit und damit kein Einkommen und auch kein Kapital habe. 3. Am 5. Mai 1997, dem letzten Tag der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Abgabe der Stellungnahme, verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis 31. Mai 1997 zu erstrecken. 4. Die Instruktionsinstanz hat den Beschwerdeführer aufgefordert, bis 5. Mai 1997 einen Kostenvorschuss zu leisten oder ein begründetes und durch die Gemeindebehörde belegtes Gesuch um Kostenbefreiung einzureichen.