| | Entscheid: | 1. Am 14. April 1997 forderte das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Mai 1997 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.- oder ein begründetes Gesuch um Kostenbefreiung infolge Bedürftigkeit einzureichen und die Bedürftigkeit durch ein Zeugnis der Wohnortgemeinde zu belegen. 2. Am 30. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer, er sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden. Dieses Begehren begründete er lediglich damit, dass er mittellos sei und keine Arbeit und damit kein Einkommen und auch kein Kapital habe.