Nach § 195 VRG kann die Behörde von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Leistet diese innert der eingeräumten Frist trotz Androhung der Folgen weder den Vorschuss noch reicht sie ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 204 VRG ein und ist das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen, so braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.