Somit fehlt im konkreten Fall ein enger Zusammenhang zwischen den Vereinsstatuten und dem Streitgegenstand. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdebefugnis in der vorliegenden Angelegenheit sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführerin 2 nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerdebefugnis ist gemäss § 107 Absatz 2d VRG Voraussetzung für einen Sachentscheid. In Anwendung von § 107 Absatz 3 VRG ist daher auf die vorliegende Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten. |