Da liege ihr eigentliches Wirkungsfeld. Demgegenüber könne es nicht zu ihren Aufgaben gehören, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des Strassenverkehrs zu befassen. Dies habe sie den interessierten Privaten und den Strassenverkehrsverbänden zu überlassen. Die Interessen an einer Beschwerdeführung lägen in diesem Bereich ausserhalb des einer politischen Partei zukommenden Rahmens und seien damit im Sinn von Artikel 48 lit. a VwVG nicht schutzwürdig (vgl. unveröffentlichter Teil von VPB 59/1995 Nr. 63 sowie VPB 56/1992 Nr. 10 und 46/1982 Nr. 22).