Immerhin ist an dieser Stelle auf die gefestigte Praxis des Bundesrates in bezug auf die Beschwerdelegitimation von politischen Parteien hinzuweisen. Der Bundesrat hielt dazu mit Entscheid vom 19. Juni 1995 fest, dass nach seiner Praxis zur Beschwerdebefugnis im Sinn von Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) die Aufgabe einer politischen Partei unbesehen ihrer Statuten darin bestehe, ihre Anliegen auf politischem Boden zu vertreten, nämlich - je nach den konkreten Situationen und Problemen - in der Presse, in Versammlungen, mit Flugblättern und Plakaten, durch Vorstösse und Voten ihrer Parlamentarier usw. Da liege ihr eigentliches Wirkungsfeld.