Die Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund des Gesagten nicht zur Beschwerde legitimiert, was ebenso für die Beschwerdeführerin 1 gilt. 3.3 Da den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdelegitimation bereits aus dem genannten Grund fehlt, kann offen bleiben, ob sie statutarisch zur Wahrung der hier in Frage stehenden Interessen ihrer Mitglieder berufen sind. Immerhin ist an dieser Stelle auf die gefestigte Praxis des Bundesrates in bezug auf die Beschwerdelegitimation von politischen Parteien hinzuweisen.