Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Mehrheit oder doch eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder, auch nicht die ortsansässigen, die hier zur Diskussion stehenden Parkplätze regelmässig benützt, was im übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Somit muss davon ausgegangen werden, dass nicht die Mehrheit oder eine grosse Zahl der Mitglieder der Partei X des Kantons Luzern von den hier in Frage stehenden Verkehrsanordnungen berührt ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund des Gesagten nicht zur Beschwerde legitimiert, was ebenso für die Beschwerdeführerin 1 gilt.